§ 58a HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Verfallsfrist für Zwischenmeister

§ 58a

Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.

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