Zustimmung zur Datenweiterleitung
§ 58a.
Einem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates um Zustimmung zur Weiterleitung der in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten personenbezogenen Daten (§ 9a Abs. 1 Z 2) ist unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände, einschließlich der Schwere der strafbaren Handlung, des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung und des Datenschutzniveaus im betreffenden Drittstaat zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40202947
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