§ 58a ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zustimmung zur Datenweiterleitung

§ 58a.

Einem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates um Zustimmung zur Weiterleitung der in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelten personenbezogenen Daten (§ 9a Abs. 1 Z 2) ist unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände, einschließlich der Schwere der strafbaren Handlung, des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung und des Datenschutzniveaus im betreffenden Drittstaat zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40202947

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