§ 58 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 75 ZK

§ 58.

Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

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