Beschauorgane
§ 58.
(1) Die zollamtliche Beschau ist in der Regel von einem Zollorgan, in umfangreichen und schwierigen Fällen von mehreren Zollorganen durchzuführen.
(2) Die mit der Dienstaufsicht betrauten Organe der Zollverwaltung sind berechtigt, bereits beschaute Waren einer neuerlichen Beschau zu unterziehen, solange sich die Waren noch auf dem Amtsplatz oder im Gewahrsam eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung befinden; das gleiche gilt auch für Hausbeschauabfertigungen, sofern sich die Waren noch am Ort der Beschau befinden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049579
alte Dokumentnummer
N3198810425F
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