§ 58 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer

§ 58

(1) § 58.Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.

(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis max. 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und mindestens 4 Fahrten mit einem Heißluftluftschiff von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung durchgeführt hat.

(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.

(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.

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