6. Teil
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen Allgemeines
§ 58.
(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
- 1. der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
- 2. das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
- 3. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
- 4. die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
- 5. das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
- 6. die erforderlichen Versicherungen
beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen, das Luftfahrzeug im Rahmen der bescheinigten Einsatz- und Navigationsart betrieben wird und die Betriebssicherheit gegeben ist.
(4) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(5) Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(6) Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
(7) Wird vom Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb bzw. einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb auch die Genehmigung als Instandhaltungs- bzw. Herstellungsbetrieb gemäß den §§ 52 und 53 beantragt, kann die zuständige Behörde von der Durchführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens und der Erteilung einer gesonderten Genehmigung absehen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen mit den entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bzw. 1702/2003 vergleichbar sind. Diesfalls ist die Genehmigung der entsprechenden Anpassung der jeweiligen Handbücher und Verfahren durch die zuständige Behörde ausreichend.
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