Verzeichnis der Berufsanwärter
§ 58.
(1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057528
alte Dokumentnummer
N3199957982L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)