§ 58 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verzeichnis der Berufsanwärter

§ 58.

(1) Berufsanwärter sind von Amts wegen in die Liste der Berufsanwärter einzutragen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den jeweiligen Dienstgeber von der Eintragung und der Streichung des bei ihm tätigen Berufsanwärters zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057528

alte Dokumentnummer

N3199957982L

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