8. Abschnitt
Gemeinsame organisatorische Bestimmungen Geschäftsordnung
§ 58
(1) § 58.Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.
(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen Landeskammer.
(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.
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