Übergangsbestimmungen
§ 58.
(1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
(3) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Abs. 2 ist zulässig.
(4) Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist, als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
(6) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.
(7) Erfüllt das gemäß Abs. 6 einem gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß § 42b vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
(8) Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Abs. 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß § 42b Abs. 3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde.
(9) Wird in den Fällen des Abs. 7 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)