§ 58 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Monatsentgelt

§ 58

(1) § 58.Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,69 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''

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