§ 58 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 58.

(1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Feuerlöschgerät, Feuerlöschanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084733

alte Dokumentnummer

N5199450830J

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