Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58.
(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40202037
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