§ 58 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 58.

Ist die Verfügung getroffen, daß eine der zusammengehörigen Strafsachen abgesondert zur Hauptverhandlung gebracht oder daß gegen einen der Beschuldigten die Voruntersuchung abgesondert geführt werde, so kann die ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.

Schlagworte

Konnexität, Ausscheidung, Trennung, Zusammenhang, Abtretung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030356

alte Dokumentnummer

N2197523709S

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