§ 58 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 58.

(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren

  1. 1. in den Fällen der Z 1 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
  2. 2. in den Fällen der Z 2 nach Widerruf des sicherheitsbehördlichen Befehles, spätestens jedoch 24 Stunden nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung;
  3. 3. in den Fällen der Z 3 nach Widerruf des Vorführbefehles;
  4. 4. in den Fällen der Z 4 zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
  5. 5. in den Fällen der Z 5, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
  6. 6. in den Fällen der Z 6
  1. a) sobald feststeht, daß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt;
  2. b) fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Z 6 fünf Jahre nach der letzten;
  1. 7. in den Fällen der Z 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
  2. 8. in den Fällen der Z 10, wenn der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 und Z 10, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, fünf Jahre nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063360

alte Dokumentnummer

N4199117424J

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