§ 58 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 58.

(1) Bei der Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Sicherheitsanalyse muss auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden.

(2) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich insbesondere auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese Sicherheitseinrichtungen

  1. 1. entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder einen Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder
  2. 2. redundant sind und überwacht werden oder
  3. 3. so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann und sie einen Standard aufweisen, der den vorgegebenen Kriterien für Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist.

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