Besondere Bestimmungen.
§ 58. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei- bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe oder der Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zu vermitteln.
(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
(3) Gewerblichen und technischen Fachschulen können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.
(5) Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Schlagworte
Lehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118467
alte Dokumentnummer
N7196212100Y
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