Geheimhaltung
§ 58.
(1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
- 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
- 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
- 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
- 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
- 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
- erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2) Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Geheimhaltung bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(5) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerdienstlich nicht äußern.
(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40270970
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