§ 58 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten

§ 58

Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten, mit Ausnahme der Österreichischen Bundesforste, verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.

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