Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 58.
Eingeschriebene Briefe sowie Pakete können mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Wertgebühr entrichtet wird. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung in Ziffern anzugeben (Wert: S ..............). Eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe werden auch „Wertbriefe“ genannt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145935
alte Dokumentnummer
N9195722615L
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