§ 58 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 58.

Eingeschriebene Briefe sowie Pakete können mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Wertgebühr entrichtet wird. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung in Ziffern anzugeben (Wert: S ..............). Eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe werden auch „Wertbriefe“ genannt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145935

alte Dokumentnummer

N9195722615L

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