§ 58 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

7. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 58

Die räumliche und sachliche Ausstattung für einen Pflegehilfelehrgang gemäß § 10 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.

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