§ 58 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Zum Abs. 7: Zuständigkeit des Präsidenten: § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 6 und 7, § 60 Abs. 2, 4 und 5, §§ 61, 68, 76 Abs. 4, 99 Abs. 6, 101 Abs. 3, 171 Abs. 1 und 2, § 172.

Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

§ 58.

(1) Das Patentamt hat seinen Sitz in Wien. Es bildet hinsichtlich seiner Geschäftsgebarung nach außen hin ein selbständiges Amt.

(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und aus der erforderlichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder.

(3) Die Mitglieder sind teils ständige, teils nichtständige.

(4) Der Präsident und seine Stellvertreter müssen die für ständige Mitglieder des Patentamtes vorgeschriebene Befähigung, und zwar mindestens einer von ihnen die Befähigung als rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mitglied, besitzen.

(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbeamte.

(6) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Patentamtes werden vom Bundespräsidenten ernannt.

(7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den dem Präsidenten in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal.

(8) Der Präsident des Patentamtes ist auch Leiter des vom Patentamt geführten Referates für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)

Zum Abs. 7: Zuständigkeit des Präsidenten: § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 6 und 7, § 60 Abs. 2, 4 und 5, §§ 61, 68, 76 Abs. 4, 99 Abs. 6, 101 Abs. 3, 171 Abs. 1 und 2, § 172.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028706

alte Dokumentnummer

N2197026792S

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