§ 58 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 58.

(1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarsenat offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027679

alte Dokumentnummer

N2196714694T

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