§ 58 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 58

(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; sie darf fünf Minuten nicht übersteigen.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008347

alte Dokumentnummer

N11975148810

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