5. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen Verwaltungsübertretungen
§ 58.
- 1. einem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- 2. den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder
- 3. als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
- 4. als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- 5. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
- 6. der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 S. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.
(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
Schlagworte
Strafbestimmung, Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40010979
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