§ 58
(1) § 58.Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 oder dem § 16
- 1. nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;
- 2. Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art verabreicht;
- 3. Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;
- 4. Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Z 3 enthalten, in Verkehr bringt;
- 5. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.
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