§ 58 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 58.

(1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35a, Familienzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig.

(2) Vom Abfertigungsbetrag ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094352

alte Dokumentnummer

N6195711709A

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