§ 58 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Anzeige von Bagatellkartellen

§ 58

§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maßgabe, daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das Kartell dem Kartellgericht anzuzeigen.

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