Ausgeschlossene Ansprüche.
§ 58.
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
- 1. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
- 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)