Übergangsbestimmungen
§ 58
(1) Die Funktionsperiode der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe wird bis 30. Juni 1999 verlängert. Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG üben ihre Funktion als Wahlkommissionen gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus. Die Kontrollkommission gemäß § 24 HSG übt ihre Funktion als Kontrollkommission gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 aus.
(2) In der gemäß Abs. 1 verlängerten Funktionsperiode sind die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wahlen (§§ 15 und 16) anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat bis längstens 1. März 1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.
(4) An den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, sind bis zum Wirksamwerden des KUOG weiterhin Abteilungsvertretungen zu wählen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Fakultätsvertretungen. Die Funktionsperiode der Abteilungsvertretungen endet jedenfalls mit dem Wirksamwerden des KUOG an der jeweiligen Kunsthochschule.
(5) Die Geschäftsordnungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschlossen und genehmigt wurden, gelten bis zur Genehmigung der Satzungen auf Grund dieses Bundesgesetzes weiter, jedoch längstens bis 30. Juni 2000. Hat eine Universitätsvertretung bis dahin keine Satzung zur Genehmigung vorgelegt, ist bis zur Genehmigung einer eigenen Satzung jene der Bundesvertretung anzuwenden.
(6) Die Kontrollkommission hat sich bis längstens 1. Jänner 2000 gemäß § 52 zu konstituieren. Die vierjährige Funktionsperiode beginnt mit dem Datum der Konstituierung.
(7) Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 4 lit. e, f und g des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gelten als Richtlinien gemäß § 53 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 HSG 1998.
(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 24 Abs. 9 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gilt als Geschäftsordnung gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998.
(9) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(10) § 30 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur Verfügung zu stellen sind.
(11) Die am 31. Jänner 2004 bestehende Kontrollkommission übt diese Funktion bis zum Ende ihrer Funktionsperiode aus.
(12) § 58a ist von jenen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften nicht anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2004 bereits eine zivilrechtliche Vermögensaufteilung in schriftlicher Form durchgeführt haben und diese Vermögensaufteilung von der Kontrollkommission nicht untersagt wurde. Die Vermögensaufteilung ist bis längstens 15. Februar 2005 der Kontrollkommission vorzulegen und diese hat sie bis längstens 30. April 2005 zu untersagen, wenn sie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit oder der Rechtmäßigkeit widerspricht.
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