§ 58 HG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2021

3c. Abschnitt

Beurlaubung, Beendigung des Studiums Beurlaubung

§ 58.

(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

  1. 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. 2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
  3. 3. Schwangerschaft oder
  4. 4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. 5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  6. 6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Schlagworte

Bachelorstudium, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232437

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