Zuständigkeit
§ 58
(1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 71 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.
(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)