§ 58 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Zuständigkeit

§ 58

(1) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 71 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 60 zuständig ist.

(2) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 44 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

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