§ 58 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 58.

Die hinsichtlich des Baudienstes gegenwärtig bestehenden Instructionen bleiben, in soferne sie durch die gegenwärtige Vorschrift nicht eine Aenderung erfahren, noch weiterhin in Wirksamkeit.

Schlagworte

Instruktion, Änderung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027652

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