§ 58 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

§ 58.

Die zum Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen berechtigten Gewerbetreibenden dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße ist verboten. §§ 55 und 57 finden keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070040

alte Dokumentnummer

N5197418438S

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