§ 58 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

§ 58.

(1) Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. § 59 Abs. 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134712

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