§. 58.
(1) Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,
Prozeß
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020981
alte Dokumentnummer
N2189616781T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)