Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 58.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
- 1. Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
- 2. Fördersätze und Abschläge,
- 3. förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
- 4. Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
- 5. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
- 6. Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
- 7. den Inhalt der Förderverträge.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie‑Control-Gesetzes) beraten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236711
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