§ 58 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Nicht offenes und Verhandlungsverfahren

§ 58.

(1) Bauaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn

  1. 1. der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre;
  2. 2. die Leistung auf Grund ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann, weil ihre einwandfreie Ausführung besondere Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erfordert;
  3. 3. das offene Verfahren Interessen der Allgemeinheit, insbesondere solche der Geheimhaltung, gefährden würde;
  4. 4. das offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbundene Verzögerung mit sich brächte;
  5. 5. das offene Verfahren aufgehoben wurde oder wegen Erfolglosigkeit als aufgehoben gilt.

(2) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Bauaufträge können unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntgemacht und die Bewerber nach in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien ausgewählt hat, im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn

  1. 1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz annehmbaren Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundsätzlich geändert werden oder
  2. 2. die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durch geführt werden oder
  3. 3. es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre, wenn

  1. 1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der EFTA-Überwachungsbehörde ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
  2. 2. der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann oder
  3. 3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten oder
  4. 4. zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrundeliegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden und entweder
  1. a) eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht möglich ist oder
  2. b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
  1. 5. neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
  1. a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wurde,
  2. b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,
  3. c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,
  4. d) die Möglichkeit der Vertragsverlängerung bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
  5. e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und
  6. f) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 3 zugrunde gelegt wurde.

Schlagworte

Forschungszweck, Versuchszweck, Forschungskosten

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154320

alte Dokumentnummer

N9199329128J

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