§ 58 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Diensttitel

§ 58.

(1) Die Dienstzweige der Bediensteten, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige und Anstellungserfordernisse“ bestimmt.

(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage B „Diensttitel“ bestimmt.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102128

alte Dokumentnummer

N6198610266G

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