§ 58 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Handelssysteme

§ 58.

(1) Das Börseunternehmen kann die Einrichtung automatisierter Handelssysteme beschließen, die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das System die Mitwirkung eines Sensals vorsieht, nur den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung stehen dürfen. Die Börsemitglieder und Sensale haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem haben.

(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040371

alte Dokumentnummer

N2199850715L

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