Handelssysteme
§ 58.
(1) Das Börseunternehmen kann die Einrichtung automatisierter Handelssysteme beschließen, die jedoch nur Börsemitgliedern und, sofern das System die Mitwirkung eines Sensals vorsieht, nur den für die Börse bestellten Sensalen zur Verfügung stehen dürfen. Die Börsemitglieder und Sensale haben diesfalls dafür zu sorgen, daß nur Börsebesucher und Sensale Zugang zu diesem Handelssystem haben.
(2) Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Börsemitglieder Aufträge an die Vermittler nur unter Benützung derartiger Handelssysteme aufgeben dürfen. Der Handel zwischen den Börsemitgliedern im Börsesaal ist jedoch ungeachtet einer solchen Bestimmung auch ohne Benutzung von Handelssystemen zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12040371
alte Dokumentnummer
N2199850715L
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