Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wahlgrundsätze
§ 58.
(1) Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112814
alte Dokumentnummer
N6199712611Y
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