§ 58 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

§ 58.

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Vor der Errichtung dieser Einrichtungen ist der Arbeitnehmerschaft in den von der Errichtung betroffenen Betrieben vom jeweiligen Vertrauenspersonenausschuß im Rahmen einer Betriebsversammlung zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan. Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115694

alte Dokumentnummer

N6199851940L

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