§ 58 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 58

(1) Für die Ablagerung der Rückstände aus Entwicklern mit größerer Leistung sind eigene Ablagerungsbecken vorzusehen, deren Sohle sowohl über als auch unter Bodenhöhe liegen kann. Ablagerungsbecken, deren Sohle unter der Bodenhöhe liegt, können offen sein, wenn sie in absturzsicherer Weise eingefriedet sind, sonst müssen sie eine tragsichere Eindeckung und eine ausreichende Entlüftungsvorrichtung erhalten.

(2) Oberhalb von solchen Becken dürfen keine Beleuchtungskörper angebracht werden. Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht in unmittelbarer Nähe der Becken ist verboten, worauf durch eine Warnungstafel hinzuweisen ist.

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