Steuerstände.
§ 58
(1) § 58.Der Hammerführer muß den Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen können und gegen wegfliegende Stücke möglichst geschützt sein, bei Verwendung von Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.
(2) Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
(3) Die Hauptabsperrventile müssen vom Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können.
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