Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
VII. ABSCHNITT BESONDERE EINRICHTUNGEN Gliederung
§ 58
§ 58. Besondere Einrichtungen der Akademie sind:
- 1. die Bibliothek;
- 2. das Kupferstichkabinett;
- 3. die Gemäldegalerie.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)