§ 58 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Zuteilung der Mandate

§ 58.

(1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Kammerratsmandate auf den betreffenden Wahlkörper entfallen.

(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandats das Los.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden, entsprechend ihrer Reihung, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107318

alte Dokumentnummer

N6199328330J

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