§ 589 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 589

(1) Die im § 48 Z 2 und 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 48 StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

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