§ 57p PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion

§ 57p

(1) § 57p.Die Österreichische Bundesforste AG nimmt auf Dienstgeberseite die Rechte und Pflichten in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr.

(2) Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

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