§ 57o PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 57o

§ 57o. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AG die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame Versteuerung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführen.

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