§ 57n PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen

§ 57n

§ 57n. Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.

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