§ 57l
Rechtsschutz
Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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